
Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 und digitaler Produktpass,
was Maschinen- und Anlagenbauer
wissen sollten!
Was ist das?
Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 ist seit Juli 2024 in Kraft. Sie bildet den Rahmen für Anforderungen an nachhaltige Produkte, zum Beispiel an Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Rezyklierbarkeit, Rezyklatanteil und Information über das Produkt. Ein Teil davon ist der digitale Produktpass: ein Datensatz zum Produkt, abrufbar zum Beispiel über einen QR-Code.
Die Verordnung selbst legt diese Anforderungen noch nicht für einzelne Produkte fest. Das geschieht in delegierten Rechtsakten der EU-Kommission, Produktgruppe für Produktgruppe. Solange für ein Produkt kein solcher Rechtsakt gilt, folgen daraus noch keine Pflichten.
Trifft Sie das?
Direkte Pflichten entstehen erst mit einem delegierten Rechtsakt für Ihre Produktgruppe. Indirekt kann die Verordnung Sie schon früher erreichen, wenn
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Ihre Kunden nach Materialdaten, CO2-Bilanzen oder Reparaturinformationen fragen
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Ihre Lieferanten beginnen, Produktdaten in neuer Form zu liefern
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Sie ein Service-, Wartungs- oder Ersatzteilgeschäft führen, das auf Daten über den Lebenszyklus angewiesen ist
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Ihre Maschinen direkt oder über Kunden in den EU-Binnenmarkt gelangen
Was steht im digitalen Produktpass?
Welche Angaben konkret dazugehören, legt der delegierte Rechtsakt für die jeweilige Produktgruppe fest. Typisch sind Angaben zu:
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Materialien und besorgniserregenden Stoffen
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Reparatur, Ersatzteilen und Wartung
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Demontage und Recycling
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Konformität und Hersteller
Der Rechtsakt regelt auch, wer welche Angaben sehen darf. Dadurch sieht nicht jede Person, die den QR-Code scannt, alle Daten. Die Daten bleiben beim Hersteller oder bei einem beauftragten Dienstleister. Die EU führt ein Register, in dem vor allem die Kennungen der Produkte erfasst sind, nicht deren ganze Inhalte.
Wann gilt was?
18. Juli 2024
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Inkrafttreten der Verordnung.
19. Juli 2026
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Frist für das Register der EU für die Produktpässe.
Danach
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Delegierte Rechtsakte pro Produktgruppe. Erst sie bestimmen, ab wann welche Anforderungen für welches Produkt gelten.
Anders als bei der Maschinenverordnung und beim Cyber Resilience Act gibt es darum keinen einzelnen Stichtag. Für Maschinen- und Anlagenbauer heisst das: beobachten, welche Rechtsakte für die eigenen Produkte und die zugekauften Komponenten kommen.
Wo es kompliziert wird
Drei Stellen sind in der Praxis erfahrungsgemäss heikel:
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Wie tief Materialdaten und Angaben zu Komponenten offengelegt werden müssen.
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Wie Daten aus der Lieferkette in die eigenen Systeme gelangen, etwa ins PLM oder ins ERP.
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Wie mit bestehenden Anlagen im Service- und Modernisierungsgeschäft umzugehen ist.